Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Dienstunfähigkeit

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit hat für den Beamten weit reichende Konsequenzen, da die Zwangspensionierung droht und diese mit gravierenden finanziellen Einschnitten verbunden ist. Hier gilt es, rechtzeitig die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu prüfen und in Zusammenarbeit mit Anwalt und Privatarzt die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, da es sehr häufig Streit dahingehend gibt, ob nun Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht.

Bei Vollzugsbeamten ist zwischen Vollzugsdienstfähigkeit und allgemeiner Dienstfähigkeit zu unterscheiden. Vollzugsdienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Vollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Vollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er die volle Verwendungsfähigkeit im Vollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, § 105 Abs. 1 Satz 1 LBG Berlin bzw. § 4 Abs. 1 BPolBG.

Diese Regelung enthält eine Sonderregelung gegenüber der Regelung zur allgemeinen Dienstunfähigkeit, $ 26 BeamtStG i.V.m. § 39 Abs. 1 LBG. Anders als bei der allgemeinen Dienstfähigkeit, bei der es um die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes geht, orientiert sich die Justizvollzugsdienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn im „Justizvollzugsdienst“.

Maßstab ist insoweit der Vollzugsdienst insgesamt. Die Justizvollzugsdienstfähigkeit setzt voraus, dass der Justizvollzugsbeamte zu
jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (VG Berlin, Urteil vom 11.06.2009, VG 7 A 283.07; BVerwG, Urteil vom 03. März 2005 – 2 C 4.04; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2005 – OVG 4 S 3.05 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2007 – OVG 4 S 34.07).

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