Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Schwerbehinderung / Gleichstellung

Wer einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufweist, ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 soll die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX die Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen. Sie ist an die Voraussetzung geknüpft, dass diese behinderten Menschen ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung erfolgt auf einen entsprechenden Antrag hin durch die Bundesagentur für Arbeit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.7.2010 entschieden: „Der Zweck der Gleichstellung erfordert es nicht, gleichgestellte behinderte Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit … in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV einzubeziehen. Da diese Beamten aufgrund ihrer Rechtsstellung einen dauerhaft gewährleisteten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung haben, kann es bei ihnen nur darum gehen, sie vor beruflicher Überforderung und einer darauf beruhenden vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu bewahren.“

Die hat folgende Auswirkungen:

– Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit,
– Vorverlagerung des Eintrittsalters in den gesetzlichen Ruhestand
– Möglichkeit des früheren Eintritts in die Altersteilzeit,
– Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr

gelten nur für schwerbehinderte Beamte, nicht aber für solche Beamte, welche nach § 2 Abs. 3 SGB IX den Schwerbehinderten gleichgestellt sind.

Auf Grund dieser gesicherten Rechtsstellung war Beamten auf Lebenszeit bisher regelmäßig eine Gleichstellung verwehrt, da sie nicht in eine Wettbewerbssituation treten mussten, sondern vielmehr hinsichtlich ihrer beruflichen Situation als hinreichend abgesichert angesehen wurden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit Urteil vom 1.3.2011 – unter Abweichung von den Entscheidungen der Vorinstanzen – entschieden, dass auch Beamte auf Lebenszeit einen Anspruch auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten haben können.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist richtig.

Auch bei Beamten kann es darum gehen, einen geeigneten Arbeitsplatz zu behalten oder zu erlangen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil einem Widerspruch und einer Klage des Beamten gegen Abordnungen und Versetzungen des Dienstherrn keine aufschiebende Wirkung zukommt (siehe dazu auch meine Menüpunkte „Abordnung“ und „Versetzung“).

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