Aufgrund der bei vielen Verwaltungsgerichten langen Verfahrensdauer in Hauptsacheverfahren, ist effektiver Rechtsschutz gegen Abordnungen nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erzielbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.12.1992, 1 DB 30/92) ist die Abordnung selbst und auch deren Aufhebung ebenso wie die Versetzung ein Verwaltungsakt, für dessen Vollzug die Regelungen des § 80 VwGO grundsätzlich gelten.
Die mit der Abordnung und deren Aufhebung verbundenen Änderungen der dienstlichen Umsetzung des Beamten berühren über den technischen Ablauf hinaus dessen unmittelbare Rechtsbeziehung zu seinem Dienstherrn und stellen daher die Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung dar. Behördliche Anordnungen mit dieser Tragweite für die beamtenrechtlichen Beziehungen eines Beamten zu seiner Verwaltung sind deshalb Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG und des § 42 Abs. 1 VwGO.
Abweichend vom gesetzlichen Regelfall haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG). Damit hat der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnung grundsätzlich den Vorrang vor entgegenstehenden privaten Belangen eingeräumt, weshalb es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 2004, 93).
Daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch ein Gericht grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich entweder durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ergeben oder dem Beamten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
Effektiver und schneller Rechtsschutz ist beim Vorgehen gegen eine Abordnung oder Versetzung also dann zu erlangen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind.