Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Konkurrentenklage / Beförderung

Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Sie haben lediglich einen Anspruch darauf, dass ermessensfehlerfrei über eine Bewerbung entschieden wird, sog. Bewerbungsverfahrensanspruch.

Um diesen Anspruch geht es in den sog. Konkurrentenstreitigkeiten, bei denen ein oder mehrere Bewerber ausgewählt worden sind und sich der unterlegene Beamte dagegen wehren möchte.

Gegen die ablehnende Entscheidung muss Widerspruch oder Klage erhoben werden.

Außerdem muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers/der ausgewählten Bewerber durch eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts verhindert werden.

Häufig erfährt man die eigentlichen Gründe für die Ablehnung erst im Rahmen der Akteneinsicht im Laufe eines solchen Verfahrens.  Die jeweiligen Dienstherrn sind nämlich verpflichtet, in solchen Verfahren die Auswahlvorgänge dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sodass der unterlegene Beamte dann auch die Möglichkeit hat, diese durch seinen Anwalt einsehen zu lassen und den Antrag auf Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle auch zu begründen.

Häufige Fehler des Dienstherrn bei der Ausübung seines Auswahlermessens sind fehlerhafte, weil nicht aktuelle oder  Beurteilungsfehlerhafte Beurteilungen oder fehlerhafte Bewertungen bei im Rahmen des Auswahlverfahrens durchgeführten sog. strukturierten Auswahlgesprächen.

Leider ist es in solchen Verfahren so, dass man immer nur die Freihaltung der Stelle erreichen kann und gerade nicht die eigene Beförderung. Das Verwaltungsgericht prüft nämlich nur dahingehend, ob im Rahmen des Bewerbungsverfahrens bei der Auswahlentscheidung Fehler passiert sind und verpflichtet den Dienstherrn dann, fehlerfrei über die Bewerbung des entsprechenden Antragstellers zu entscheiden. Eine eigene Auswahlentscheidung trifft das Verwaltungsgericht nicht. Ein Anspruch darauf, selbst ausgewählt zu werden, wäre theoretisch denkbar, aber nur dann, wenn eine sog. Ermessensreduzierung auf Null zu verzeichnen wäre,
nämlich dahingehend, dass der unterlegene Bewerber zwingend auszuwählen war.

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