Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld ist als Ausgleich für die erlittenen und noch bestehenden Schmerzen und Leiden, die physischen und psychischen Belastungen durch die Krankheit oder den Unfall und deren bzw. dessen Behandlung, sowie den Verlust der Lebensfreude aufgrund der dauerhaften Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu verstehen. Die Höhe ist, nach dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 BGB, im Wege der Billigkeit zu bemessen. In die Berechnung sind Art und Umfang der Körper- und Gesundheitsschädigung, die Dauer der stationären und ambulanten Therapien, die andauernde und künftig erforderliche Nachsorge sowie die bleibenden Einschränkungen im alltäglichen Leben einzubeziehen.

Der Anspruch erfüllt eine doppelte Funktion. Er ist zum einen Ausgleich für die Beeinträchtigungen und zum anderen Genugtuung für das, was dem Opfer durch den Schädiger angetan wurde. Das Schmerzensgeld soll es dem Geschädigten zudem ermöglichen, durch Erleichterungen und Annehmlichkeiten zumindest teilweise die erlittenen und bestehenden Beeinträchtigungen auszugleichen. Insofern liegt im Schmerzensgeld eine Ausgleichsfunktion. Diese berücksichtigt neben Dauerschäden auch seelisch bedingte Folgeschäden und soziale Belastungen.

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat in einer Grundsatzentscheidung zur Vorgängerregelung des § 847 BGB die Funktion und den Inhalt des Schmerzensgeldes konkretisiert. Maßstab für die Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes ist danach zuvorderst die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung (BGH, Urteil vom 06.07.1955). Alle sonstigen Umstände fließen gleichsam im Wege einer Gesamtbetrachtung anhand des Einzelfalles mit ein.

Darüber hinaus billigen die Gerichte eine Erhöhung des Schmerzensgeldes zu, wenn der hinter dem Schädiger stehende Versicherer die Leistung verzögert oder sogar vollständig ablehnt, obwohl bei „verständig-lebensnah, objektiver Betrachtungsweise“ von einer Zahlungspflicht ausgegangen werden kann (so etwas: OLG München, Urteil vom 09.10.2009, OLG Frankfurt, Urteil vom 07.01.1999, OLG Nürnberg, Urteil vom 11.07.1995, LG Gera, Urteil vom 06.05.2009, und LG Berlin, Urteil vom 06.12.2005, 10 O 415/05).

Das Landgericht Berlin hat in der zitierten Entscheidung eine Erhöhung um € 3.000,– für angemessen gehalten, wobei im dortigen Fall der Beklagte in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal als Zeichen des guten Willens einen erheblichen Teilbetrag anerkannt hat.

Eine Schmerzensgeldrente kann nur ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden verlangt werden, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1979. S. 1654; OLG Hamm ZFS 2005, S. 122; OLG Düsseldorf VersR 1997, S. 65; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 298). Dies kann der Fall sein bei schweren Hirnschäden, Querschnittslähmungen, dem Verlust eines der fünf Sinne oder bei schwersten Kopfverletzungen.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner