Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Autokauf

Gewährleistung bei Neu- und Gebrauchtfahrzeugen

Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht er es nicht abzunehmen. Der Käufer muss dann auch nicht den Kaufpreis bezahlen. Der Verkäufer muss das bestellte Fahrzeug nämlich mängelfrei liefern. Will der Käufer das Neufahrzeug trotz der bei der Übergabe festgestellten Mängel abnehmen, muss er sich seine Rechte ausdrücklich vorbehalten, andernfalls droht ihm insoweit ein Rechtsverlust. Es empfiehlt sich, mit dem Verkäufer schriftlich zu vereinbaren, dass die festgestellten Mängel vom Verkäufer noch beseitigt werden.

Wenn Sie als Käufer die Mängel oder Abweichungen vom Lieferumfang erst später feststellen, müssen sie dies dem Verkäufer unverzüglich mitteilen. Zugleich muss dem Verkäufer die Aufforderung zugehen, die Mängel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.

Scheitert die nach Erfüllung oder lehnte der Verkäufer sie endgültig ab, können Sie als Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten treten und/oder Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Ich berate sie darüber, welche Alternativen in ihrem Fall konkret zur Verfügung stehen und was für sie wirtschaftlich sinnvoll ist. So kann beispielsweise der Verkäufer auf Rücknahme des Autos Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Vertragskosten verklagt werden. Es kommt auch eine Klage auf Ersatzlieferung in Betracht.

Die Vorteile für die Nutzung des Pkws müssen sie sich als Käufer aber anrechnen lassen. Zur Höhe der Nutzungsvorteile gibt es unterschiedliche Rechtsprechung. Ich berechne dies im Einzelfall.

Manchmal gibt es auch Streit darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder wodurch er waren aufgetreten ist. Zu prüfen ist, ob der Verkäufer oder der Käufer das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein des Mangels bei der Übergabe beweisen muss.

Beim so genannten Verbrauchsgüterkauf, d.h. wenn der Käufer kein Gewerbetreibender, sondern ein Privatmann ist, wird für den in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Pkw auftretenden Mangel grundsätzlich vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war.

Für natürlichen Verschleiß (z.B. abgefahrene Reifen oder Bremsbeläge) gilt dies aber nicht. Ich arbeite in solchen Fällen eng mit einem Kfz-Sachverständigen zusammen, der die Aufgabe hat, festzustellen, ob der Mangel etwa häufiger auftritt, z.B. typenspezifisch ist oder dem Stand der Technik entspricht oder ob es sich nur um eine Ausrede des Verkäufers handelt. Der Sachverständige weiß auch, wie der Mangel sachgerecht zu beseitigen ist und welche Kosten dafür entstehen.

Oft ist es auch so, dass der Käufer das Fahrzeug behalten möchte und lediglich einen Preisnachlass für den Mangel verlangt. In solchen Fällen konsultiere ich ebenfalls den Kfz-Sachverständigen, um ihn in die Wertminderung beziffern zu lassen.

Die Gewährleistungsansprüche der Käufer von Neu-und Gebrauchtfahrzeugen verjähren nach Gesetz in zwei Jahren. Für Neuwagenkaufverträge mit Verbrauchern kann die Frist nicht verkürzt werden, für Gebrauchtwagen auf höchstens ein Jahr. Maßgebend ist der Kaufvertrag.

Um die Verjährung der Ansprüche zu verhindern, sind entweder Absprachen mit dem Verkäufer oder gerichtliche Maßnahmen geboten.

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