Auch in Zeiten der Computerisierung kann es zu einer Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen kommen, da die Daten von Menschen in den Computer einzugeben sind und dabei Fehler passieren.
Ursache sind häufig Fehler der zuständigen Sachbearbeiter in den Personal- oder Besoldungsstellen.
In einem Fall hatte eine Lehrerin aufgrund der fehlenden Eingabe ihrer Pensionierung in das System der die aktive Besoldung auszahlenden Stelle über 4 Jahre lang sowohl die aktiven Bezüge als auch Ruhestandsbezüge erhalten und sah sich einem Rückforderungsanspruch über ca. 180.000,– € ausgesetzt!
Oftmals liegen einer Rückforderung aber auch Mitteilungsversäumnisse des Beamten zugrunde, der seine Scheidung nicht mitgeteilt hat oder dass das Kind in der Ausbildung Einkünfte erzielt, die die zulässigen Grenzen übersteigen.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Dienstherrn ist § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).
Danach muss der Beamte den überzahlten Geldbetrag zurück zahlen, es sei denn er ist nicht mehr bereichert und hat den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht erkennen können.
Ist das Geld für den Lebensunterhalt bereits verbraucht, kann er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Bei Überzahlungen von bis zu 150 EUR im Monat wird diese Entreicherung vermutet, bei höheren Beträgen muss die Entreicherung im Einzelnen dargelegt und ggf. bewiesen werden, was im Einzelfall schwierig werden kann.
Die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung entfällt, wenn der Beamte nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Diese Haftung ist dann gegeben, wenn der Beamte als Empfänger einer ohne Rechtsgrund erlangten Geldleistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder wenn der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn er durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden konnte (BVerwG, ZBR 1968, 183).
Es wird dabei unterstellt, dass Beamte die Grundzüge des Besoldungsrechts kennen und die Besoldungsmitteilungen prüfen und den Dienstherrn auf Fehler hinweisen.
Im Einzelfall ist darzulegen, ob der Beamte aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten Fehler in der Berechnung seiner Besoldung erkennen konnte. Bei Beamten des höheren Dienstes wird hier ein wesentlich strengerer Maßstab angelegt, als bei einem Beamten des mittleren Dienstes. Wer über juristische oder sogar besoldungsrechtliche Kenntnisse nachweislich verfügt, haftet also strenger.
Zu beachten sind schließlich auch noch die dreijährige Verjährung des Anspruchs und die Prüfung des Dienstherrn, ob Billigkeitserwägungen gegen die volle Rückforderung sprechen, sei es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten oder wegen Mitverschuldens des Dienstherrn.
Im Fall der Lehrerin konnte aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kürzung um 25% wegen Mitverschuldens der Behörde erzielt werden, eine Ersparnis von ca. 45.000,– €!