Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Fahrzeugschäden

1. Reparaturkosten

Grundsätzlich haben Sie nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten können Sie wahlweise auf zwei verschiedene Arten ermitteln:

Abrechnung aufgrund durchgeführter Reparatur

Entweder lassen Sie ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Denn können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung.

Fiktive Abrechnung

Alternativ rechnenSie auf Gutachtenbasis fiktiv, d.h. ohne Reparaturnachweis ab. Das heißt, das die Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermittelt werden und dieser Betrag der Abrechnung zu Grunde gelegt wird.

Wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, steht es Ihnen frei, die Reparatur vollständig bleiben zu lassen oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag vornehmen zu lassen. Gerade Letzteres wird oft möglich sein, da Sachverständige in der Regel höhere Reparaturkosten ermitteln als tatsächlich anfallen.

Schwierigkeiten gibt es häufig bei der Bestimmung Höhe des entstandenen Schadens.

130%-Regelung

Die Reparaturkosten werden nur dann erstattet, wenn sie nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls liegen. Wenn die Reparaturkosten diese Grenze übersteigen, liegt ein sogenannter “wirtschaftlicher Totalschaden” vor, d. h. eine Reparatur ist wirtschaftlich sinnlos. Die Versicherungen ersetzen Ihnen dann nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts

Stundenverrechnungssätze

Wählt der Geschädigte die fiktive Abrechnung seines Schadens, verweigern die Versicherungen des Öfteren die Erstattung von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt, wie sie in den Kfz-Gutachten zumeist von den Sachverständigen angesetzt werden.

Ob die Erstattung von lediglich durchschnittlichen oder gar von Stundenverrechnungssätzen von Billigwerkstätten rechtens ist, ist in der Rechtsprechung der unteren Gerichte strittig, obwohl der BGH sich in seinem sog. Porsche-Urteil für den Ersatz von Verrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgesprochen hat; jedoch hat der BGH auch ausgeführt auch eine Einschränkung gemacht, die zu Verwirrung führte, nämlich,  dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Dies hatte zur Folge, dass die Versicherungen immer wieder versuchen, durch den Nachweis preiswerterer Werkstätten niedrigere Stundensätze durchzusetzen, und zwar teilweise auch mit Erfolg bei den Gerichten.

Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich, sogar unter den für Unfallsachen zuständigen Abteilungen des Amtsgerichts Mitte hier in Berlin .

UPE-Aufschläge

Die meisten Fahrzeughersteller geben für ihre Ersatzteile gegenüber den Werkstätten unverbindliche Preisempfehlungen (sog. UPE) ab, an die sich die Ersatzteilhändler und Werkstätten aber nicht zu halten brauchen. Deshalb werden vielfach örtlich noch sog. UPE-Aufschläge gemacht, d. h. es werden bestimmte Prozentsätze (meist 10 bis 15 %) auf die empfohlenen Richtpreise aufgeschlagen. Die Sachverständigen kalkulieren den notwendigen Reparaturumfang regelmäßig so, dass sie die Aufschläge bei den Ersatzteilen berücksichtigen. Rechnet der Geschädigte nun nicht konkret nach durchgeführter Reparatur ab, sondern wählt die sog. fiktive Schadensabrechnung (also auf Gutachter- bzw. Kostenanschlagbasis), dann stellt sich die Frage, ob er nur die vom Werk empfohlenen Ersatzteilpreise oder auch zusätzlich den ortsüblichen Aufschlag verlangen kann.

Die weit überwiegende Zahl der Gerichte billigt dem Geschädigten die Ersatzteilpreise einschließlich des UPE-Aufschlags zu, während ein Teil der Rechtsprechung diesen Aufschlag nicht gewährt.

Verbringungskosten

Verbringungskosten entstehen, wenn die eigene Werkstatt des Geschädigten nicht in der Lage ist, Lackierungsarbeiten selbst durchzuführen. Durch das Verbringen des Fahrzeugs aus der beauftragten Werkstatt in eine Lackiererei entstehen dann Mehrkosten für Transport und Arbeitszeit.

Auf den Ersatz solcher Kosten hat der Geschädigte auf jeden Fall Anspruch, wenn sie konkret entstanden sind. Fraglich ist aber, ob sie auch ersetzt werden müssen, wenn sie zwar im Kfz-Gutachten aufgeführt sind, jedoch der Schaden abstrakt abgerechnet wird (sog. fiktive Abrechnung), was umstritten ist. Ein Teil der Gerichte billigt dem Geschädigten die Verbringungskosten zu, während ein anderer Teil der Rechtsprechung dies nicht tut.

Abzug „neu für alt“

Von den Reparaturkosten darf die Versicherung einen “Abzug neu für alt” machen, wenn durch den Einbau neuer Teile in Ihr Fahrzeug eine Wertverbesserung am Kfz eintritt.

Wird z. B. bei dem Unfall der Motor beschädigt und muss ein neuer Motor eingebaut werden, führt dies zu einer Wertsteigerung, die Ihren Schadensersatzanspruch um genau diesen Betrag der Wertsteigerung mindert.

 

 

2. Sachverständigenkosten

Der für Geschädigte trägt die Beweislast für die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens. Solange es sich nicht um einen reinen Kleinschaden bis etwa 500,00 bis 700,00 € handelt (zu dessen Nachweis auch ein Werkstatt-Kostenanschlag ausreicht), darf der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragten.

Dieses Recht steht ihm – solange er mit dem Schädiger oder dessen Versicherung nichts Abweichendes vereinbart hat – auch dann zu, wenn seitens der Versicherung ein Sachverständiger hinzugezogen wird.

Die Kosten des vom schuldlosen Schädiger beauftragten Sachverständigen muss der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer tragen.

Im Verhältnis zur eigenen (Voll- oder Teilkasko-)Fahrzeugversicherung ist der Versicherungsnehmer allerdings nicht berechtigt, eigenmächtig einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe zu betrauen.

Problematisiert wird verschiedentlich, unter welchen Voraussetzungen ein Haftpflichtversicherer die Erstattung der Sachverständigenkosten verweigern darf, wenn das von dem Geschädigten beauftragte SV-Gutachten Mängel aufweist. Grundsätzlich können dem Geschädigten aber Mängel nur dann vorgehalten werden, wenn er gegenüber dem Sachverständigen falsche Angaben, z. B. zu Vorschäden, macht oder ihn ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des Sachverständigen trifft, was aber kaum vorkommen dürfte und vom gegnerischen Versicherer auch zu beweisen ist.

 

 

3. Wertminderung

Der Geschädigte kann gemäß § 251 BGB die Zahlung einer nach Reparatur verbleibenden Wertminderung verlangen. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. BGHZ 27, 181; 35, 396). Die Berechnung ist nach mehreren Methoden möglich, u.a. unter Anwendung der Methode Ruhkopf/Sahm, die seit langem als geeignete Schätzungsmethode für den Minderwert von Kraftfahrzeugen anerkannt ist.

Die Wertminderung macht das Gericht in der Regel zum Gegenstand seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO, wobei Angaben im Sachverständigengutachten als Schätzgrundlage ebenfalls herangezogen werden können.

Bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt eine Zulassungsdauer von schon 5 Jahren oder auch eine Laufleistung von 100.000 km hinter sich haben, entfällt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine sog. merkantile Wertminderung überhaupt. Das beruht auf der Überlegung, dass solche Pkw im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert haben, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintritt.

 

 

4. Abschleppkosten

Im Rahmen von § 249 BGB sind die Abschleppkosten ansatzfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abschleppkosten letztlich überteuert sind. Darauf kann sich der versicherer gegenüber dem Geschädigten jedenfalls nicht berufen, da es nach dem Unfall für nicht zumutbar ist, „Marktforschung“ im Hinblick darauf zu betreiben, dass die Kosten angemessen sind. Der Geschädigte darf unmittelbar nach dem Unfallgeschehen das entsprechende Abschleppunternehmen beauftragen ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet.

 

 

5. Standkosten

Ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug mit zerstörten Scheiben kann nicht irgendwo auf der Straße abgestellt werden, sondern muss untergestellt werden. Das sichere Unterstellen in einer Kfz-Werkstatt ist eine nahe liegende und angemessene Maßnahme. Die dafür anfallenden Kosten sind erstattungsfähig. Dass sie diejenigen übersteigen, die für eine gewerbliche Abstellmöglichkeit, etwa in einem Parkhaus, angefallen wären, hat der darlegungs- und beweispflichtige Schädiger vorzutragen.

Der Anspruch auf Ersatz von Standkosten bzw. Unterstellungsgebühren ist also dem Grunde nach gegeben, allerdings ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte. Ein wirtschaftlich denkender Mensch verschrottet einen Pkw mit Totalschaden beispielsweise nicht erst nach 30 Tagen, sondern sofort.

 

 

6. Nutzungsausfallentschädigung

Nach heute geltendem Gewohnheitsrecht erkauft sich ein Fahrzeugeigentümer (Kfz, Krad, Moped, Wohnmobil, Fahrrad) mit seinen laufenden Aufwendungen für Steuern, Versicherung usw., aber vor allem auch durch die Investition des Kaufpreises einen wirtschaftlich messbaren Vermögenswert in Form der ihm dadurch eröffneten Nutzungsmöglichkeit.

Der Geschädigte, der für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Fahrzeugs keine Mietfahrzeug anmietet, erleidet demzufolge gleichwohl einen Vermögensschaden durch den Ausfall seines Fahrzeugs, weil ihm die durch finanzielle Aufwendungen erkaufte Gebrauchsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung steht.

Seit langem billigt die Rechtsprechung daher dem Geschädigten für diese Vermögenseinbuße einen finanziellen Ausgleich in Form des Nutzungsausfalls zu, dessen Höhe sich nach dem Typ des beschädigten Fahrzeugs richtet und heute zumeist nach der weit verbreiteten Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet wird.

Ob dabei auch das Fahrzeugalter eine Rolle spielt, ist auch unter den Gerichten umstritten. Teilweise werden bei älteren Fahrzeugen Anzüge dergestalt vorgenommen, dass eine niedrige Gruppe zugrunde gelegt wird.

 

 

7. Mietwagenkosten

Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der unfallbedingten Reparaturdauer eines Unfallfahrzeugs oder für die notwendige Dauer der Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden eines nicht mehr fahrbereiten Unfallwagens ist eine Form der tatsächlichen Wiederherstellung, die alternativ zur Geltendmachung von Nutzungsausfall gewählt werden kann.

Da es sich bei den Mietwagenkosten zumeist durchaus um eine größere Schadensposition innerhalb des Gesamtschadens handelt, ist verständlich, dass seitens der Versicherungen versucht wird, gerade hier zu „sparen“ und auf allerlei Wegen Abzüge durchzusetzen.

Streitpunkte sind hier insbesondere die Dauer der Fahrzeuganmietung, wenn sich eine Reparatur erwartungswidrig lang hinzieht, die Erstattung des Anteils für eine Fahrzeugvollversicherung des Mietwagens, die Höhe der Abzüge für sog. ersparte Eigenkosten und vor allem die Erstattungsfähigkeit des sog. Unfallersatztarifs.

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