Sie haben sich entschlossen, Ihr Kind nicht in der Schule Ihres Einschulungsbereichs einschulen zu lassen und haben einen Antrag zur Aufnahme Ihres Kindes in eine der Staatlichen Europa-Schulen Berlin (SESB) gestellt.
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, im Antrag mehrere Schulen zu benennen. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass eine gleichberechtigte Berücksichtigung an mehreren öffentlichen Grundschulen nicht möglich ist. Sie müssen also bei Mehrfachnennungen im Antrag eine klare Priorität Ihrer Wünsche angeben (Erstwunsch, Zweitwunsch, Drittwunsch).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei gleicher Eignung Bewerber mit Erstwunsch zu einer SESB stets vor solchen Bewerbern Berücksichtigung finden, welche diese SESB nur mit nachrangiger Priorität – also Zweitwunsch usw. – benannt haben.
Soweit die Nachfrage an der von Ihnen gewünschten SESB die bestehenden Kapazitäten übersteigen sollte, wird ein Auswahlverfahren nach den gesetzlichen Kriterien durchgeführt. Die für die genannten Staatlichen Europa-Schulen Berlin geltenden
Aufnahmekriterien sind in der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) geregelt.
Die SESB nimmt in der Regel im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen.
Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich dabei nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
- Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,
- Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,
- Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden.
Bei entsprechender Nachfrage entscheidet unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern das Los.
Vor der Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen nachzuweisen. Der Termin zur Feststellung der Sprachkenntnisse wird Ihnen von der gewünschten SESB mitgeteilt.
Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die im entsprechenden Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Zur Anerkennung partnersprachlicher Grundkenntnisse sind mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erforderlich. Das Ergebnis des Sprachtestes wird Ihnen unmittelbar nach erfolgtem Test bekannt gegeben.
Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.
Dies bedeutet, dass, soweit im Test nicht entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden, eine Nachtestung nach Maßgabe der Aufnahme VO-SbP grundsätzlich nicht vorgesehen ist und daher auch nicht vorgenommen wird.
Soweit Ihrem Wunsch zum Besuch einer anderen Grundschule nicht entsprochen werden kann, wird Ihr Kind bei der zuständigen Grundschule nach § 4 Abs. 4 der Grundschulverordnung wie folgt berücksichtigt:
Zunächst werden im Rahmen der Aufnahmekapazität alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte – ausschließlich! – den Besuch dieser Schule wünschen. Erst danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich aufgenommen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben.
Im Fall einer Übernachfrage mit Kindern aus dem eigenen Einschulungsbereich, welche ausschließlich für diese Schule angemeldet wurden, werden jene Bewerber aus dem eigenen Einschulungsbereich, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben, ein Schulplatzangebot an einer umliegenden Schule erhalten.