Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Adhäsionsverfahren

Bei Verletzungen im Zusammenhang mit Straftaten im Straßenverkehr bietet sich ein sog. Adhäsionsverfahren an.

 

Zweck des Adhäsionsverfahrens

Das Adhäsionsverfahren bietet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, einen gegen den Beschuldigten aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch (wie z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Allerdings darf dann dieser Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein. Das Adhäsionsverfahren soll zum Einen eine Doppelarbeit der Gerichte vermeiden, denn wenn das Strafgericht über den vermögensrechtlichen Anspruch (positiv) entschieden hat, kann dieser nicht mehr vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden. Zum Anderen kommt dieses Verfahren auch dem Verletzten entgegen. Diesem wird eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart und Beweise, die im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Untersuchungen des Gerichts eingeholt werden, kann der Verletzte nun auch für seinen vermögensrechtlichen Anspruch nutzen.

Wie wird das Adhäsionsverfahren eingeleitet?

Der Verletzte kann während des Strafverfahrens – auch schon vor der Hauptverhandlung – einen Antrag stellen, mit dem er seinen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen, in der Hauptverhandlung kann er auch mündlich gestellt werden. Der Antrag muss den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruch bezeichnen und soll auch Beweismittel enthalten. Der Verletzte kann seinen Antrag bis zur Urteilsverkündung zurücknehmen und eröffnet sich damit wieder die Möglichkeit, seinen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch vor einem Zivilgericht geltend zu machen.

Wie entscheidet das Gericht über den Antrag eines Adhäsionsverfahrens?

Das Strafgericht entscheidet über den Antrag im Rahmen seines Strafurteils. Es ist an den Antrag des Verletzten gebunden, kann also nicht mehr zusprechen, als dieser beantragt hat, selbst wenn es der Überzeugung ist, der Verletzte habe seinen Anspruch als zu niedrig angesetzt. Die Entscheidung über den Antrag des Verletzten steht einem im Zivilrechtsverfahren ergangenen Urteil gleich.

Kommt das Gericht allerdings zu dem Schluss, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht oder spricht es den Angeklagten einer Straftat nicht schuldig, sieht es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Urteil ab. Ebenso sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erledigung des Adhäsionsantrags wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten das Strafverfahren verzögern würde.

Sieht das Gericht von einer Entscheidung über den Antrag ab, kann der Verletzte seinen vermögensrechtlichen Anspruch nach wie vor vor dem Zivilgericht geltend machen. Ebenso kann er, falls das Strafgericht einen Teil seines im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs nicht zuerkennt, den nicht zuerkannten Teil anschließend zivilrechtlich einklagen.

Welche Position hat der Verletzte im Adhäsionsverfahren?

Das Adhäsionsverfahren eröffnet dem Verletzten die Möglichkeit, sich in einem weiten Umfang am Strafverfahren zu beteiligen und räumt ihm eine gesicherte Rechtsposition zur Geltendmachung seiner Interessen und zur Abwehr von Angriffen ein.

  • Zunächst kommt dem Verletzten ein Recht auf ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu; auch wenn er selbst als Zeuge in Betracht kommt.
  • Darüber hinaus kann er sich umfassend informieren, an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige Fragen richten, nach jeder Beweiserhebung Erklärungen abgeben und sich eines rechtskundigen Beistands bedienen.
  • Schließlich ist dem Verletzten nach denselben Regeln wie im Zivilverfahren für die Geltendmachung seines Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Allerdings kann der Verletzte gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen; denn er ist durch die Entscheidung nie beschwert. Soweit der Anspruch nicht zugesprochen wurde, tritt keine negative Rechtskraftwirkung ein, sondern der Verletzte kann – wie bereits dargelegt – erneut vor dem Zivilgericht klagen.

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