Seit 2002 gilt für die Bundesbeamten das Bundesdisziplinargesetz.
Die Bundesländer haben jeweils ihr eigenes Landesdisziplinargesetz für die Landesbeamten.
Die Disziplinargesetze in Bund und Ländern sind weitestgehend gleich.
Dies gilt in besonderem Maße für die Vorschriften, die das Disziplinarverfahren in seinem Ablauf regeln.
Während das materielle Disziplinarrecht zum Beispiel festlegt, welche Pflichten ein Beamter hat bzw. welche Pflichtverletzung ein Dienstvergehen darstellt, regelt das Disziplinarrecht im formellen Sinne den Ablauf des Disziplinarverfahrens.
Die besonderen Probleme im Bereich des materiellen Beamtendisziplinarrechts bestehen in der Beantwortung der Fragen der Erfüllung des objektiven und subjektiven Dienstvergehenstatbestandes, Abgrenzungs- und Verfahrensfragen sowie der Bemessung der Disziplinarmaßnahme (welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 DiszG / § 13 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung).
Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Beim Ruhestandsbeamten: Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. Neben diesen Maßnahmen ist als eine unterhalb der Schwelle des Disziplinarrechts liegende Maßnahme die „Missbilligung“ möglich.
Im Bereich des formellen Disziplinarrechts geht es um Ermittlungen und Beweisaufnahmen im behördlichen Disziplinarverfahren, den Erlass von Disziplinarverfügungen, die Erhebung der Disziplinarklage sowie die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen.
Die Aufgabe des Rechtsanwalts besteht darin, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und vor allem alle den Beamten entlastenden Momente vorzubringen, um im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens oder eine möglichst Milde Disziplinarmaßnahme zu erreichen.