Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Zugang zur Wunsch-Gemeinschaftsschule

Mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 startete die Pilotphase der Gemeinschaftsschule, an der nunmehr über 20 Berliner Schulen und Schulverbünde, davon einer in privater Trägerschaft, teilnehmen. Das Modellprojekt Gemeinschaftsschule wird fortgesetzt und
ausgebaut.

In der Gemeinschaftsschule ist das längere gemeinsame und individuelle Lernen von Klasse 1 bis 10 und sogar bis Klasse 12/13 fest verankert. Gemeinschaftsschulen ohne eigenen Grundschulteil oder ohne eigene gymnasiale Oberstufe haben verbindliche Kooperationen mit Grundschulen oder Schulen mit gymnasialer Oberstufe. So erfolgen die Übergänge zwischen den Klassenstufen sicher und reibungslos.

Die Gemeinschaftsschüler wechseln automatisch in die 7. Jahrgangsstufe ihrer Schule, wenn die Schüler und Eltern dies wünschen. Ebenso werden Schüler von Grundschulen mit denen verbindliche Kooperationen bestehen, vorrangig aufgenommen.

Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 20.September 2013 nach folgenden Regeln:

Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesem Schulversuch ist freiwillig und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die zuvor über Ziel, Inhalt und Besonderheiten umfassend zu beraten sind.

In die Jahrgangsstufe 7 werden zunächst Schülerinnen und Schüler gemäß § 17a Absatz 5 Satz 3 und 4 Schulgesetz aufgenommen, d.h. zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Grundstufe sowie in abgestufter Rangfolge Schülerinnen und Schüler, die bisher eine andere Gemeinschaftsschule besucht haben und danach Schülerinnen und Schüler aus Grundschulen, die zwar nicht am Schulversuch teilnehmen, mit denen aber schulaufsichtlich genehmigte Vereinbarungen bestehen, danach dann Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 37 Schulgesetz in Verbindung mit § 20 Sonderpädagogikverordnung. Im Rahmen der Aufnahme nach § 17a Absatz 5 Schulgesetz ist zu beachten, dass „Schülerinnen und Schüler der eigenen Grundstufe“ auch jene sind, die eine formal noch nicht der Gemeinschaftsschule zugeordnete Klasse
besuchen.

Überschreitet danach die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme nach folgendem Verfahren:

Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme nach folgendem Verfahren:

  1. Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, werden Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder)besuchen werden und die im Rahmen der Aufnahme nach Nummer 2 nicht ausgewählt worden sind. Soweit nach Berücksichtigung der Härtefälle und der Geschwisterkinder Schulplätze unbesetzt bleiben, erhöht sich die Anzahl der nach Nummer 2 zu vergebenden Schulplätze entsprechend.
  2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein Verfahren für die Aufnahme durchzuführen. Die Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu dokumentieren. Die Aufnahmekriterien und die Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme unterliegen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen, hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde.
  3. 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben. Soweit Geschwisterkinder nicht gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 berücksichtigt wurden, sind sie vorrangig aufzunehmen.

Abweichend von § 6 Absatz 3 Sek I-VO darf die Schulkonferenz zu Nummer 2 nur Kriterien festlegen, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft sicherstellen . Die alleinige Auswahl nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, d. h. eine „Bestenliste“, ist nicht zulässig. Legt die Schule keine oder nicht rechtzeitig eigene Aufnahmekriterien fest oder können diese nicht genehmigt werden, so wird hinsichtlich der Auswahl nach Nummer 2 wie folgt verfahren:

a) Es sind jeweils zur Hälfte Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und mit der Förderprognose ..Integrierte Sekundarschule“ aufzunehmen.

b) Wenn es in der jeweiligen Vergabegruppe mehr Anmeldungen als Plätze gibt, ist wie folgt auszuwählen:

aa) In der Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ erfolgt die Auswahl nach der Durchschnittsnote der Förderprognose;

bb) innerhalb der Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ ist eine Hälfte der Plätze an Schülerinnen und Schüler mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 3,2 zu vergeben, die andere Hälfte an Schülerinnen und Schüler mit einer Durchschnittsnote ab 3,3; innerhalb der bei den Untergruppen wird nach der Durchschnittsnote
der Förderprognose ausgewählt. Verbleibende freie Plätze in einer Vergabe- oder Untergruppe werden mit noch nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerbern der jeweils anderen Vergabe- oder Untergruppe besetzt. Stehen für Schülerinnen und Schüler mit gleichem Notendurchschnitt nicht mehr genügend Plätze zur Verfügung, wird unter ihnen gelost.

Sofern die Schulkonferenz das unter a) und b) beschriebene Aufnahmeverfahren beschließt, ist eine schulaufsichtliche Prüfung und Genehmigung entbehrlich. Legt die Schulkonferenz andere Kriterien für den Fall der Übernachfrage fest, ist es abweichend von
der Verwaltungsvorschrift Nr. 13/2013 vom 30. August 2013 für die Aufnahme in das Schuljahr 2014/15 zulässig, dass die jeweilige Schule diese Festlegungen ihrer regionalen Schulaufsicht bis 31. Oktober 2013 übermittelt.

Folgende Schulen nehmen am Schulversuch Pilotphase Gemeinschaftsschule teil:

Heinrich-von-Stephan-Schule (01 K04),
Theodor-Heuss-Schule (01 K1 0),
Evangelische Schule Berlin-Mitte (01P01) und Evangelische Schule Berlin Zentrum
(01P23),
Carl-von-Ossietzky-Schule (02K02),
Lina-Morgenstern-Schule (02K04),
Tesla-Schule (03K07),
Wilhelm-von -Humboldt-Schule (03K11),
Paula-Fürst-Schule (04KOS),
B.-Traven-Oberschule (OSKOS),
Grundschule am Rohrgarten (06G11) und Nikolaus-August-Otto-Schule (06K06),
1. Gemeinschaftsschule Schöneberg (07K12),
Walt-Disney-Schule (08G10) und Liebig-Schule (08K07),
Walter-Gropius-Schule (08K01),
Fritz-Karsen-Schule (08K06),
1. Schule Neukölln, Gemeinschaftsschule (08K08),
Anna-Seghers-Schule (09K02),
Sophie-Brahe-Schule (09K07),
Grünauer Schule (09K09),
Bruno-Bettelheim-Grundschule (10G06) und Thüringen-Schule (10K04),
Wolfgang-Amadeus-Mozart-Schule (1 OK1 0),
Grüner Campus Malchow (llK10),
Hannah-Höch-Grundschule (12G31) und Greenwich-Schule (12K08)

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