Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Rotlichtverstoß

Jeder Kraftfahrer hat es schon erlebt: Die Zeit drängt und die Ampel droht umzuschalten und man versucht es noch…leider zu spät!

Messungen

Viele lichtzeichengeregelte Kreuzungen sind mittlerweile mit stationären Rotlicht-Überwachungsanlagen wie Traffiphot II, Traffiphot III und Truvelo bestückt. Hier besteht natürlich die Möglichkeit, die Messung durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik überprüfen zu lassen.

Ausserdem gibt es beobachtende Polizeibeamte, die einen Rotlichtverstoß zur Anzeige bringen können.

Bei Verhängung eines Fahrverbots aufgrund Rotlichtverstoßes bestehen häufig Angriffsflächen für eine sinnvolle Verteidigung. Will der Betroffene gegen einen entsprechenden Bescheid vorgehen, sollte der Anwalt mit der Einsichtnahme in die Bußgeldakte beginnen und sämtliche zu Gunsten des Mandanten sprechenden Besonderheiten des Falles geltend machen.

Arten von Verstößen

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage nicht nur bei Rotlicht, sondern

  • später als 1 Sekunde nach Anzeigen des Rotlichts überfahren wird
  • oder wenn bei einer Rotlichtampelüberquerung  andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werden.

Die Folgen dieser Differenzierung sind erheblich:

  • Der einfache Rotlichtverstoß wird lediglich mit einer Geldbuße (z. Zt. 90 EUR) und einem Punkteeintrag in der Flensburger Verkehrssünderkartei (3 Punkte) geahndet.
  • Der qualifizierte Rotlichtverstoß zieht regelmäßig eine höhere Geldbuße (200 – 360 EUR), einen höheren Punkteeintrag (4 Punkte) sowie ein Fahrverbot (1 Monat) nach sich.

Wer die Haltelinie überfährt, aber vor dem geschützten Kreuzungsbereich noch anhält, begeht keinen Rotlichtverstoß nach § 37 StVO, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Ziff. 4 der StVO. Erst nach Einfahren in die Kreuzung oder in eine vor der Kreuzung mitgesicherte Fußgängerfurt bedeutet einen Verstoß gegen § 37 StVO.

Ordnungsgemäßheit der Messung muss nachgewiesen werden

Bei polizeilicher Überwachung gilt: Voraussetzung für die Ahndung eines Verstoßes ist zunächst die Feststellung der Art der Ampelschaltung, insbesondere der Dauer der Gelbphase, der zulässig gefahrenen Geschwindigkeit und der Entfernung des Fahrzeuges von der Lichtzeichenanlage bei Wechsel auf Rot.

Für die Feststellung eines qualifizierten Verstoßes ist die exakte Darstellung der Messung der Rotlichtdauer von 1 Sekunde erforderlich (z.B. per Stoppuhr).  Eine bloße Schätzung genügt grundsätzlich nicht. Ein Gericht wird bei der Beurteilung aber auch berücksichtigen, ob die Rotlichtüberwachung durch erfahrene Polizeibeamte stattgefunden hat, die möglicherweise auch Dauer einer Sekunde unter Anbringung von Sicherheitszuschlägen sicher schätzen können. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung sind in den Urteilsgründen sämtliche tatsächlichen Umstände darzulegen, die Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der Schätzung zulassen.

Bei Messung des Verstoßes mit Hilfe einer stationären Überwachungsanlage (z.B. Traffipax) sind solch umfangreiche Feststellungen zumindest innerorts entbehrlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gelbphase 3 Sekunden beträgt und von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist. Beim qualifizierten Rotlichtverstoß sind aber auch hier Einzelheiten zu Messverfahren und zum Messvorgang erforderlich.

Rotlichtüberwachungskameras müssen nach § 2 des Eichgesetzes geeicht sein. Dann gelten sie grundsätzlich als zuverlässig, ohne dass es bei Fehlen von Anhaltspunkten für Fehlerquellen konkreter Untersuchungen des Messvorgangs bedarf.

  • Bei Rotlichtverstößen vor einer Baustelle bedarf es darüber hinaus der Feststellung der konkreten Verkehrssituation, d.h. insbesondere der Lage und der Übersichtlichkeit des Baustellenbereiches.

Praxishinweis: Sobald dem Fahrer irgendwelche Besonderheiten auffallen, wie besondere Lichtverhältnisse, reflektierende Spiegel oder ein extremer Kurvenradius, sollten diese Beobachtungen als Hinweis auf mögliche Fehler bei der Messung vor der Behörde oder bei Gericht vorgebracht werden. Ein Gericht kann nicht verurteilen, ohne solche Hinweise zu entkräften.

Bei Berechnung der Rotlichtzeit mit Hilfe von Kontaktschleifen muss ein Gericht in den Urteilsgründen den Zeitpunkt des Passierens der Haltelinie oder des Einfahrens in den Kreuzungsbereich in Relation zur Zeitdauer der schon bestehenden Rotphase konkret darstellen. Befindet sich die erste Kontaktschleife in Fahrtrichtung des Betroffenen hinter der Haltelinie, ist für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes die Zeit abzuziehen, die der Betroffene für die Strecke zwischen Haltelinie und Kontaktschleife benötigt hat.

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