Zuweisung ist der dauernde oder vorübergehende Einsatz eines Beamtenbei einem anderen Arbeitgeber des privaten Rechtes, der keine Dienstherrnfähigkeit besitzt, wobei der Beamtin / dem Beamten nur eine seinem Amt angemessene bzw. amtsentsprechende Tätigkeit übertragen werden darf und das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle aufrechterhalten bleibt. Grundsätzlich bedarf die Zuweisung der Zustimmung der Beamtin / des Beamten.
Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
Für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG gibt es besondere Regelungen. Nach § 4 Postpersonalrechtsgesetz ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Tochtergesellschaft) oder diesem Unternehmen (Enkelgesellschaft) gehören. Alle anderen Zuweisungen sind nur mit der Einwilligung des Beamten möglich.
Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
Ansatzpunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist hier die Problematik der amtsangemessenen Beschäftigung und die Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Zuweisung von Tätigkeiten außerhalb des bisherigen Einsatzbereiches, die mit langen Fahrzeiten oder gar einem Umzug weg von der Familie verbunden sind.