Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Nebentätigkeit

Grundsätzlich ist es so, dass Beamte zur Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit eine Genehmigung ihres Dienstherrn benötigen. Dies gilt nicht, soweit nur eine Anzeigepflicht besteht, nämlich bei der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens, bei schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeiten, bei mit Lehr- oder Forschungsaufträgen zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und bei Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten, vgl. § 63 Abs. 1 LBG Berlin.

Die Genehmigung darf aber immer nur in dem Umfange erteilt werden, dass dienstliche Pflichten nicht beeinträchtigt werden und es nicht um einen sog. Zweitberuf handelt.

Andererseits kann auch eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt, vgl. § 63 Abs. 5 LBG Berlin.

Der Dienstherr versagt die Genehmigung, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (insbesondere: Interessenkonflikte, Loyalitätskonflikte). Solche Versagungsgründe werden in § 62 Abs. 2 LBG beispielhaft aufgeführt: Beeinträchtigung der Pflichterfüllung des Hauptamtes bei zu starker Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit, möglicher Konflikt mit dienstlichen Interessen und: Nebentätigkeit auf einem Gebiet, das  zu den Aufgaben der Behörde gehört oder in dem diese tätig werden kann. Oder: mögliche Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten. Schließlich: Ansehensschädigung der Behörde.

Liegen keine Versagungsgründe vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Es besteht kein Ermessen (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1990, 2 C 10/89).

Die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit ohne Genehmigung des Dienstherrn stellt ein disziplinarrelevantes Dienstvergehen dar.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner