Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Fahrtenbuchauflage

Wenn ein Fahrzeughalter nach einer mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften keine Angaben dazu macht, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vorfalls gefahren hat, muss er mit einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO rechnen. Die Straßenverkehrsbehörde kann nämlich gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Vorschrift soll dazu dienen, Fahrer zu erfassen, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer gefährden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine Ordnungswidrigkeit, die mit drei Punkten und mehr im Verkehrszentralregister eingetragen wird, in jedem Fall aus. Es kommen also alle Verkehrsstraftatbestände (fahrlässige Körperverletzung, Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr usw.) aber auch gewichtige Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der StVZO wie z.B. Rotlichtverstöße, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Verstöße gegen das Abstandsgebot in Betracht.

Ob der Halter sich zu Recht auf sein Aussageverweigerungsrecht beziehungsweise Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, etwa weil die Zuwiderhandlung von ihm selbst oder einem nahen Angehörigen begangen worden ist, ist für die Fahrtenbuchauflage unerheblich.

Zwar kann die Führung eines Fahrtenbuches nur dann verlangt werden, wenn die Verkehrsbehörde nicht in der Lage war, den Fahrer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Mittel ergriffen hat. Dabei reicht es aber nach herrschender Meinung aus, wenn der zunächst als Betroffene behandelte Fahrzeughalter im Verfahren keine Angaben macht. Größerer Ermittlungsaufwand kann von der Polizei regelmäßig nicht verlangt werden.
Wenn der Halter erst dann Angaben macht, wenn die Verfolgung der Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit gegen den Fahrer bereits verjährt ist, kann die Fahrtenbuchauflage ebenfalls verhängt werden.

Eine erstmalige Fahrtenbuchauflage wird regelmäßig auf sechs Monate festgesetzt. In Wiederholungsfällen oder bei besonders schweren Verstößen kann aber auch eine Frist bis zu 24 Monaten zulässig sein.

Für die Anordnung zum Führung eines Fahrtenbuches kann die Behörde eine Gebühr von durchschnittlich etwa 50 EUR verlangen.

Der vorgeschriebene Inhalt des Fahrtenbuchs ergibt sich aus § 31a II StVZO:

„2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1.  vor deren Beginn
a)  Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)  amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)  Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.  nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)  der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle
oder
b)  sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.“

Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Geldbuße geahndet.

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