Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Haftungsquote – Mitverschulden

Sind an einem Unfallereignis Mehrere beteiligt, so muss für jeden sein Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteil bestimmt werden. Bei dieser Haftungsabwägung geht es für jeden Beteiligten unabhängig von der Schadenshöhe immer nur um diejenige Quote am Gesamtschaden, die ihm je nach dem Maß seiner Mitverursachung bzw. seinem Mitverschulden anzulasten ist.

Von diesem Haftungsanteil dem Grunde nach ist eine Mitschuld beim Zustandekommen der Schadenshöhe oder Entstehung einzelner Schadenspositionen zu unterscheiden. Hier kann auch einen Geschädigten, der an sich am Schadensereignis völlig unschuldig ist, eine Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht – die eine Sonderform des Mitverschuldens darstellt – vorgeworfen werden.

Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Verkehrsteilnehmer beteiligt, die nicht ohnehin aus der Gefährdungshaftung mithaften, muss hinsichtlich der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge stets sorgfältig abgewogen werden.

 

Grundsätzlich hat der Schädiger im Deliktsrecht, dazu gehören auch Verkehrsunfälle, den entstandenen Schaden auszugleichen. Anspruchsmindernd kann aber ein Mitverschulden und bei Kraftfahrzeugen die sogenannte „Betriebsgefahr“ nach § 7 StVG zu berücksichtigen sein.

Letztere wird üblicherweise mit 25 % angesetzt, kann aber bei speziellen Fahrzeugen durchaus höher liegen. Mit der Betriebsgefahr wird die abstrakte bzw. generelle Gefährlichkeit der Nutzung eines Fahrzeugs erfasst. Es ist für dieBetriebsgefahr also nicht notwendig, dass den Fahrer ein persönliches Verschulden trifft. Daher versuchen die Haftpflichtversicherer regelmäßig, Ansprüche bei Verkehrsunfällen um diese 25 % zu kürzen.

Daneben wird versucht, dem jeweiligen Anspruchsteller noch ein Verschulden vorzuhalten. Klassischer Weise kann dies etwa eine überhöhte Geschwindigkeit, eine Vorfahrtsverletzung, ein Überholen in unklarer Verkehrslage oder z.B. das Vergessen des Blinkens beim Überholen sein. In Betracht kommt generell jede Verletzung einer Vorschrift, die die verkehrsübliche Sorgfalt definiert. Im Regelfall also eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung.

Als Geschädigter sollten Sie solche Kürzungen nicht ohne weiteres hinnehmen. So tritt die Betriebsgefahr bei schwereren Verstößen der Gegenseite, z.B. Vorfahrtsverletzungen, Missachtung einer roten Ampel oder Alkoholisierung, regelmäßig zurück. Selbst wenn ein solcher Fall nicht vorliegt, ist zu prüfen, welche Sorgfaltspflichten im Detail verletzt seien könnten, welche davon nachweisbar sind und welche Unfallquote letztendlich für den konkreten Fall angemessen sein kann.

Im Regelfall wird der verkehrsrechtlich geschulte Anwalt nicht nur stur die gängigen Nachschlagewerke, wie etwa Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, anwenden und genau den passenden Fall heraussuchen. Auch Grüneberg oder andere Autoren geben in der Regel eine Spanne von Haftungsquoten an, die auf den vorliegenden Fall zutreffen könnten.
Es geht also darum, zu argumentieren, warum die Haftungsquote eher am unteren oder am oberen Rand dieser Spanne liegen sollte. Zum anderen ist meist gerade strittig, in welche der einzelnen Fallgruppen der konkrete Unfall einzuordnen ist. Es macht eben einen Unterschied, ob eine Person in eine Straße oder in einen Feldweg abbiegt, ob sie dabei geblinkt hat oder nicht, ob sie sich zur Seite abgesetzt und den Schulterblick gemacht hat oder eher rechts fuhr. Auch hier ist wieder die genaue Prüfung der StVO und Argumentation gefragt.

Selbst wenn der Versicherer ein Mitverschulden meint zu sehen, so ist die Frage, ob er dieses im Streitfall vor dem Gericht auch nachweisen kann. Hier sind die Erfahrungswerte des Anwaltes und die Kenntnis der lokalen Rechtsprechung bzw. Richter gefragt. Oft kann man die Versicherung dann doch überzeugen, auf einen Rechtsstreit mit für sie relativ teuren Gutachten zu verzichten und lieber vielleicht noch einen Aufschlag auf die an sich schon angemessene Unfallquote zugunsten des Geschädigten zu zahlen.

Warten Sie als Geschädigter aber nicht, bis die Versicherung Ihnen ein Angebot macht, sondern schalten Sie von Anfang an einen Anwalt ein. Es gibt Weichenstellungen, die Sie später nicht mehr nachholen können

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