Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Gewalt an der Schule, Happy Slapping, Schwänzen oder fehlende Hausaufgaben provozieren Maßnahmen der Schulleitung in Form von Verweisen, dem Schulausschluss für bis zu 10 Tage oder dem Verweis von der Schule.

Das Gute: Man kann sich dagegen wehren. Allerdings ist schnelles Handeln erforderlich, um durch geeignete Rechtsmittel erst einmal von den Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen verschont zu bleiben.

Hier setzt die anwaltliche Tätigkeit ein. Widerspruch und Eilantrag beim Verwaltungsgericht sind probate Mittel.

Mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen reagiert eine Schule auf Pflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern. Die gesetzliche Grundlage dafür bilden die §§ 62 und 63 des Schulgesetzes.

Danach sind Erziehungsmittel „pädagogische Einwirkungen“ aus Anlass einer Beeinträchtigung des Unterrichts oder einer anderen Verletzung von Schülerpflichten, wie z.B. Nichterfüllung von schulischen Aufgaben oder  „gewöhnlicher“ Verstoß gegen die Schulordnung. Erziehungsmittel können von einer einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Im pädagogischen Vordergrund der Erziehungsmittel steht die Absicht, eine Schülerin bzw. einen Schüler bei Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch einen spürbaren Denkanstoß nachhaltig zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Pflichten aufzufordern.

Die Wahl des Erziehungsmittels (wie z.B. die mündliche Rüge, die Anfertigung zusätzlicher häuslicher Aufgaben, die vorübergehende Wegnahme von Gegenständen oder das „Nachsitzen“ in Form besonderer schulischer Arbeitsstunden) liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkräfte. Erziehungsmittel greifen im Gegensatz zu Ordnungsmaßnahmen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler ein und sind deshalb auch keine Verwaltungsakte, die im Wege eines Widerspruchsverfahrens überprüfbar wären.

Als Erziehungsmaßnahmen sieht das Schulgesetz insbesondere, d.h. nicht abschließend folgende Maßnahmen vor:

1.das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,

2.gemeinsame Absprachen,

3.der mündliche Tadel,

4.die Eintragung in das Klassenbuch,

5.die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,

6.die vorübergehende Einziehung von Gegenständen

Soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.

Ordnungsmaßnahmen sind:

1.der schriftliche Verweis,

2.der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,

3.die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,

4.die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und

5.die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.

Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden.

Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören.

Über Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, über Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 3 die Gesamtkonferenz oder bei Oberstufenzentren die Abteilungskonferenz der Lehrkräfte. Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 4 und 5 werden von der Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Schulkonferenz zu hören.

In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig bis zu einer Entscheidung eine Regelung im Sinne der Nr. 2 und 3 treffen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung; die Schule hat daher die Möglichkeit, die beschlossene Ordnungsmaßnahme sofort zu vollziehen.

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