Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter richten sich bei öffentlich-rechtlichem Handeln des Beamten unmittelbar gegen den Dienstherrn, nicht aber gegen den Beamten selbst.
Der Beamte muss sich also nicht persönlich mit Bürgern auseinandersetzen, die Amtshaftungsansprüche geltend machen, was sich aus Artikel 34 Grundgesetz ergibt.
Dort heißt es wie folgt:
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Der Geschädigte muss also den Dienstherrn verklagen und nicht den Beamten.
Eine Klage, die sich gegen den Beamten persönlich richtet, wird abgewiesen, sofern nicht andere als Amtshaftungsansprüche gegeben sind.
Die Haftung des Beamten selbst (wobei nur ein Anspruch des Dienstherrn gegen den Beamten im Innenverhältnis in Betracht kommt) richtet sich in erster Linie nach § 48 Beamtenstatusgesetz und § 75 BBG. Beide Vorschriften sind inhaltlich gleich. Sie regeln abschließend die vermögensrechtliche Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn.
Ein Regress wird nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Beamten in Betracht kommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19.08.1998, 2 B 6/98, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen (vgl. u.a.BVerwGE 19, 243 <248 f.>, ferner u.a. Urteil vom 25. Mai 1988 – BverwG 6 C 38.85 – <Buchholz 236.1 § 24 Nr. 12> m.w.N.). Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als grob fahrlässig zu bewerten ist, obliegt dem Tatrichter.
Dessen Bewertung ist der tatsächlichen Würdigung zuzurechnen und deswegen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 12. März 1991 – BverwG 6 C 51.88 – <Buchholz 240 § 40 Nr. 23> m.w.N.). Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der „groben Fahrlässigkeit“ zutreffend ausgelegt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat.