Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Prüfungsrecht

Bei der Prüfungsanfechtung geht es darum, gegen das Nichtbestehen der Prüfung vorzugehen oder eine Notenverbesserung zu erreichen, wenn man bestanden hat.

Dies ist im Schulrecht am häufigsten beim Nichtbestehen des MSA und des Abiturs der Fall.

Prüfungsentscheidungen unterliegen einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen, die mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft sind, handelt. Diese bleiben der letzten Entscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen. Der den Prüfern bleibende Bewertungsspielraum ist jedoch dann überschritten, wenn die Prüfungsbehörde

•Verfahrensfehler begeht,
•anzuwendendes Recht verkennt,
•von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht,
•allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder
•sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt.

Eine erfolgversprechende Prüfungsanfechtung muss also bei den oben genannten Kriterien ansetzen und diese sorgfältig aussortieren.

Meine Aufgabe besteht darin, in den Prüfungsleistungen nach Verfahrens- und Beurteilungsfehlern der Prüfer zu suchen und falls man einen solchen findet, diesen schriftlich geltend zu machen. Aufgrund des oben beschriebenen Spielraumes bringt es nichts, wenn man den Stellungnahmen der Prüfer lediglich eigene andere Stellungnahmen
entgegenhält.

Es empfiehlt sich, diese substantiierten Einwendungen bereits im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren umfassend geltend zu machen, da in diesem Stadium der konkret bewertende Prüfer dazu Stellung nehmen muss.

Sollte kein Beurteilungsfehler im o. g. Sinne vorliegen, kann man versuchen durch Hervorhebung der positiven Seiten der Prüfungsleistung die Prüfer darum zu bitten, eine andere Note zu vergeben. Dies hat nur Sinn, wenn man den Eindruck hat, dass der Spielraum noch anders ausgeübt werden könnte.

Was in Ihrem Fall zu raten ist, wird sich erst nach einer vorzunehmenden Akteneinsicht entscheiden lassen.

Gegen einen Prüfungsentscheid muss im Regelfall innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Manche Fehler (insbesondere Verfahrensfehler) unterliegen einer unverzüglichen Rügepflicht, die bei Nichteinhaltung zu einem Rechtsverlust führen kann.

Bei Einwendungen gegen die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung empfiehlt sich die zeitnahe Erstellung eines wortgetreuen Protokolls aller Fragen und Antworten sowie ggf. die Sicherung von Zeugen (Namen und Anschrift).

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