Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Handy / Abstand / Falschparken

Handyverstoß

Gemäß § 23 Abs.1a StVO ist es untersagt ein Mobilfunktelefon während der Fahrt zu benutzen. Konkret heißt es wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Welche Handlungen im Einzelnen der Vorschrift unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen hinreichend geklärt. Danach schließt der Begriff der Benutzung die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein.

Ob dem Tatrichter letztlich der Beweis gelingt, dass tatsächlich ein Verstoß vorliegt ist aber eine Frage des Einzelfalles. So muss sich der Zeuge, der den Verstoß gesehen haben will, schon genau festlegen, ob es tatsächlich ein Handy war und nicht ein Diktiergerät.

Dabei ist nicht nur das Telefonieren an sich verboten, sondern auch die Benutzung der reinen Navigations-Funktion. Demnach sind Routeneingaben oder Routenänderungen nur im Stand vorzunehmen. Manch eine Navigationssoftware erlaubt mittlerweile keine Eingabe während der Fahrt und beugt schon so vor.

Auch das SMS-Schreiben fällt unter die Vorschrift. Was aber, wenn die Sim-Karte nicht eingelegt war und es sich lediglich um eine gespeicherte SMS handelte. Damit hätte das Telefon ja überhaupt keine Telefonfunktion mehr. Das OLG Hamm (III-5 RBs 4/12) ist hier der Auffassung, dass es keinen Unterschied macht, ob eine Sim-Karte eingelegt ist oder nicht. Telefon bleibt Telefon!

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 9.02.2011, III-1 RBS 39/12 entschieden, dass bereits das Wegdrücken des ankommenden Anrufs vom Begriff der Benutzung eines Mobilfunktelefons umfasst ist (s.g. Handyverstoß). Das Gericht stellt klar, dass die manuelle Bestätigung zur Abweisung eines Anrufers (Wegdrücken) einen direkten Bezug zur Funktion des Mobilfunktelefons hat. Das Wegdrücken vor Herstellung einer Verbindung sei eine Benutzung wie auch das Beenden eines Gesprächs oder des Ein- und Ausschaltens des Telefons.

Dem Gericht ist es aus diesen Gründen egal, ob und aus welchem Gründen eine Telefonverbindung nicht zustande kommt .

Auch das Halten des Mobiltelefons an das Ohr und das Abhören dort gespeicherter Musikdateien zählt zur verbotswidrigen Nutzung. Mit der Darstellung von Daten hat der Betroffene das Mobiltelefon in einer der zur Verfügung stehenden Funktionen verbotswidrig genutzt. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Das ist nicht der Fall, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt, um Musik zu hören. Dies setzt zunächst (mindestens) einen Bedienvorgang der Tastatur voraus, der die Aufmerksamkeit des Fahrers bereits in nicht unerheblichem Maße in Anspruch nimmt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht von demjenigen, bei dem ein Telefongespräch, etwa durch Anwahl der Rufnummer, vorbereitet wird. Auch während des anschließenden Hörens der Dateien mit dem am Ohr gehaltenem Gerät ist der Fahrer in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Dadurch erhöht sich das Risiko, dass er auf eventuelle Gefahrensituationen nicht angemessen reagieren kann.

Allerdings erfüllt das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 I a StVO.

Erlaubt ist auch das Lesen gespeicherter Emails auf dem iPod Touch.

Gerade weil ein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO zu einem Punkt und 40 € Bußgeld führt, sollten Betroffene genau überlegen, ob sie sich zur Sache einlassen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt auch in solchen Fällen die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung.

 

Abstandsmessung

Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch der Obergerichte erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte.

Wann eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegt, wird in der Rechtsprechung der Obergerichte unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte halten eine Strecke von 250-300m, in der die Abstandsunterschreitung vorliegen muss, für ausreichend (vgl. OLG Celle NJW 1979, 325 OLG Düsseldorf NZV 2002, 519; OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235). Andere lassen jedenfalls 150 mausreichen, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren durchgeführt wurde, ein kurz zuvor erfolgter Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs ausgeschlossen werden kann und die Dauer der abstandsunterschreitenden Fahrt mehr als 3 Sekunden betrug (OLG Hamm NZV 2013, 203; vgl. auch OLG Köln VRS 66, 463; König a.a.O. Rdnr. 22).

Im Gesetz selbst ist keine Mindestdauer in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht Voraussetzung der Ahndung einer Abstandsunterschreitung. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Voraussetzung, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend sein darf, bezieht sich nach Auffassung des OLG Hamm auf die Dauer oder Länge der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung, nicht auf die Dauer oder Länge der insgesamt festgestellten Abstandsunterschreitung. Nach § 10 OWiG kann nur vorsätzliches oder – wenn das Gesetz dies (wie hier) ausdrücklich vorsieht – fahrlässiges Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Auf die Dauer oder Länge der insgesamt festgestellten Abstandsunterschreitung kann es daher letztlich nicht entscheidend ankommen. Maßgeblich ist also, dass der Anteil an der Gesamtstrecke der Abstandsunterschreitung, der von dem Betroffenen verschuldet wurde (und nicht etwa durch ein Verhalten Dritter oder durch andere Ereignisse, auf die der Betroffene noch nicht reagieren und den erforderlichen Abstand wieder herstellen konnte), nicht nur „vorübergehender“ Natur ist.

Bei der Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, steht z.B. für das OLG Hamm (Beschl. v. 9.7.2013 – 1 RBs 78/13) die zeitliche Komponente im Vordergrund. Es hält jedenfalls eine Abstandsunterschreitung für die Dauer von mehr als 3 Sekunden – wie hier – für kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr, wenn kurz zuvor erfolgte abstandsverkürzende, vom Betroffenen nicht zu vertretende, Ereignisse (Abbremsen des vorausfahrendes Fahrzeugs, abstandsverkürzender Fahrspurwechsel eines Dritten, auf die der Betroffene noch keine Möglichkeit hatte zu reagieren) – wie hier – ausgeschlossen werden können. Auch unter angemessener Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten ist von jedem Betroffenen noch innerhalb einer Dauer der Abstandsunterschreitung von drei Sekunden ohne Dritteinwirkung einerseits das Bewusstsein zu verlangen, dass er handeln und den Sicherheitsabstand vergrößern muss, sowie andererseits auch eine entsprechende Umsetzung abstandsvergrößernder Maßnahmen. Jedenfalls ist eine länger andauernde Gefährdung des Straßenverkehrs durch eine bußgeldbewehrte und damit in jedem Fall erhebliche Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstandes nicht hinnehmbar. Fährt der Betroffene trotzdem mit einem unzulässig geringen Abstand weiter hinter einem anderen Fahrzeug her, so kann hier von einem nur vorübergehenden Pflichtenverstoß nicht mehr die Rede sein.

Um allerdings besonders schnell fahrende Fahrzeugführer nicht zu privilegieren, hält der Senat aber auch eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von jedenfalls 140 m unter den o.g. weiteren Voraussetzungen (Ausschluss eines abstandsverkürzenden Ereignisses, auf das der Betroffene noch nicht reagieren konnte, bis zum Beginn der Messstrecke) für nicht nur vorübergehend. Das beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h deutlich überschreitet und damit die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs deutlich erhöht, wegen der erhöhten durch ihn begründeten Gefahr bei einer Abstandsunterschreitung auch schneller wieder den erforderlichen Mindestabstand herstellen muss. Eine solche – auch haftungsrechtlich relevante – Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wird jedenfalls ab einer Geschwindigkeit von 160 km/h angenommen (OLG Hamm NJW-RR 2011, 464 m.w.N.). Bei dieser Geschwindigkeit legt ein Fahrzeug in 3 Sekunden etwa 133,3 m zurück. Großzügig zugunsten des Betroffenen aufgerundet ergeben sich die o.g. 140 m.

 

Falschparken

Falschparken führt in der Regel nicht zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister, es sei denn ein Rettungsfahrzeug wird behindert. Dann drohen 50 € Geldbuße und ein Punkt.

Ärgerlich ist es, wenn mit dem Falschparken die Umsetzung des Fahrzeugs verbunden ist. Das kostet in Berlin bislang über 100 €. Allerdings kann dies in Zukunft deutlich geringer ausfallen, das Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Urteil einen Bescheid an eine Autofahrerin aufhob, die 138 Euro für die Umsetzung ihres im Halteverbot geparkten Pkw zahlen sollte (Urteil vom 19. Juni 2013 – VG 14 K 34.13).

Als künftiger Freibrief für Falschparker dürfe das Urteil jedoch keineswegs gesehen werden. Die Richter hatten in ihrem Urteil entschieden, dass die sogenannte Polizeibenutzungsgebührenordnung als rechtliche Grundlage für die Umsetzung von falsch geparkten Fahrzeugen nicht anwendbar ist. Die Gebührenordnung regele Gebühren für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen, das Abschleppen eines Fahrzeugs könne aber nicht als eine solche Nutzung angesehen werden, argumentierte das Gericht.

Ungeachtet des überaus komplizierten rechtlichen Sachverhalts ist die Entscheidung, falls sie rechtskräftig wird, für Berlin von weitreichender Bedeutung. Das hängt mit der Praxis des Abschleppens in der Hauptstadt zusammen. Mit der Umsetzung falsch geparkter Autos beauftragt die Polizei oder das Ordnungsamt im Einzelfall private Abschleppunternehmen. Diese Firmen sollen, wie es in der Branche heißt, pro Einsatz 50 Euro erhalten. Im Fall der Klägerin, die 138 Euro zahlen sollte, bliebe somit eine Differenz von 88 Euro, die der Landeskasse zugutekommen.

Das Fahrzeug der Klägerin war im September 2010 umgesetzt worden, dafür erhob die Polizeibehörde die 138 Euro als Gebühren. Inzwischen sind die Kosten für die betroffenen Fahrzeughalter allerdings geringer geworden. Ein durchgeführter Abschleppvorgang wird mit 121,94 Euro in Rechnung gestellt, ein begonnenes Umsetzen mit 102,01 Euro. Zudem sind mit der Änderung im Herbst 2012 auch die bis dahin üblichen Zuschläge für Nachtzeiten sowie Sonn- und Feiertage gestrichen worden.

Bei 50.000 bis 60.000 Umsetzungen pro Jahr bleibt dennoch eine erhebliche Summe für die Landeskasse übrig, deren Wegfall könnte für die chronisch überschuldete Stadt böse Folgen haben.

Die Verwaltungsrichter haben selbst festgestellt, dass ihr Urteil von grundsätzlicher Bedeutung sei, und haben daher eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Es bleibt also spannend.

Wer es mit dem Falschparken übertreibt, riskiert die Anordnung einer MPU zur Überprüfung der Fahreignung. Das OVG Berlin- Brandenburg hat sich im Beschluss vom 10.12.2007 mit der Problematik wie folgt auseinandergesetzt:

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat wiederholt angeschlossen und die auch das Verwaltungsgericht dem angegriffenen Beschluss zugrunde gelegt hat, ist insoweit geklärt, dass bei der Prüfung der Kraftfahreignung geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, grundsätzlich mit Blick auf ihr geringes Gefährdungspotential außer Betracht zu bleiben haben. Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1976 – VII C 57.75 -, DÖV 1977, 602 [603]; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 – 1 S 8.04; Beschluss vom 11. März 1997 – 1 S 75.96; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16. August 2006 – 1 S 62.06 – und vom 10. Oktober 2005 – 1 S 42.05 -). Bei der Anwendung dieser Grundsätze lassen sich verallgemeinerungsfähige Aussagen zu der Frage nicht ohne weiteres aufstellen, unter welchen Umständen Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs hinreichend sichere Rückschlüsse auf die innere Haltung des Fahrerlaubnisinhabers auch gegenüber anderen Verkehrsvorschriften zulassen und damit Mängel oder jedenfalls Zweifel an der Kraftfahreignung begründen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Das Gewicht solcher Verstöße ist nach den vorstehenden Ausführungen im allgemeinen ohne hinreichende Aussagekraft für die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers. Deshalb kommt – neben dem Punktestand im Verkehrszentralregister – zunächst der Anzahl der begangenen Verstöße maßgebliche Bedeutung für Schlussfolgerungen auf die Eignung zu. Als alleiniges Merkmal des Einzelfalls ist die bloße Anzahl von Verstößen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs allerdings erst hinreichend aussagekräftig, wenn die Verstöße sich über einen längeren Betrachtungszeitraum derart häufen, dass dadurch nicht nur eine laxe Einstellung gegenüber das Abstellen des Kraftfahrzeugs regelnden Verkehrsvorschriften, sondern eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar wird. Dies ist – im Sinne einer Faustformel – jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß zur Anzeige gelangt. Zusätzliche Anhaltspunkte können sich aus der Art und Weise der Begehung ergeben. Denn wenn Zuwiderhandlungen in dichter Folge am selben Ort begangen werden, etwa der Umgebung der Wohnung des Betroffenen oder seines Arbeitsplatzes, kann dies für ein hartnäckiges Missachten unter Voranstellung persönlicher Interessen sprechen. Auch mehrfache Verstöße am selben Tag können Indiz für Gleichgültigkeit und je nach den Umständen mangelnde Belehrbarkeit sein. Im Übrigen können bei der Würdigung des Einzelfalls auch etwaige Verstöße gegen Vorschriften des fließenden Verkehrs berücksichtigt werden, die nach dem Punktsystem bereits zu Einträgen im Verkehrszentralregister geführt haben. Auch solche erheblichen Ordnungswidrigkeiten sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Verkehrsverstöße im Einzelfall zu berücksichtigen, um festzustellen, ob dem Verkehrsverhalten des Betroffenen bereits ein Gewicht zukommt, das charakterliche Eignungsmängel oder jedenfalls eine Begutachtung erfordernde Zweifel an der Kraftfahreignung begründet. Daraus wird deutlich, dass im Einzelfall auch eine geringere Zahl geringfügiger Verstöße über einen verhältnismäßig längeren Zeitraum genügen kann, um die Eignung gemäß § 3 Abs. 1 StVG als fehlend zu bewerten oder jedenfalls als klärungsbedürftig anzusehen. Insofern ist der Hinweis des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wenig schlüssig, dass nämlich in anderen Entscheidungen des 1. und 5. Senats des OVG Berlin-Brandenburg bereits 45 Verstöße innerhalb von zwei Jahren bzw. 35 Verstöße in gut vier Jahren als ausreichend angesehen wurden, eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu tragen; in den genannten Fällen lagen jeweils auch Verstöße im fließenden Verkehr vor, teilweise war es bereits zu Verwarnungen nach dem Punktsystem gekommen, die bei den Betroffenen keine hinreichende Verhaltensänderung bewirkt hatten; deshalb lagen dort neben einer Anzahl geringfügiger Verkehrsverstöße weitere Indizien dafür vor, dass eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber den Regelungen der Straßenverkehrsordnung im Sinne eines charakterlichen Eignungsmangels anzunehmen war.

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