Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Verkehrsstrafrecht

Es geht im Straßenverkehr schneller als man denkt und schon hat man sich strafbar gemacht. Ich empfehle bei Verstößen vom „Schweigerecht“ gegenüber der Polizei Gebrauch zu machen und erst einmal Akteneinsicht zu beantragen, um sich erst in Kenntnis des Akteninhalts und der Sach- und Rechtslage einzulassen.

Diese Seite gibt einen Überblick über das Verkehrsstrafrecht und die wesentlichen Verkehrsstraftaten geben. Ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, der über eine Ordnungswidrigkeit hinausgeht, führt zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, soweit eine Verkehrsstraftat begangen worden ist. Die Verkehrsstraftatbestände sind nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in verschiedenen anderen Gesetzen, wie zum Beispiel im Straßenverkehrsgesetz (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG), enthalten. Die wichtigsten Verkehrsstraftatbestände (Delikte) nach dem Strafgesetzbuch sind:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Vollrausch (§ 323a StGB)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
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