Alexander Friedhoff

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht

Punktesystem

Am 01. Mai 2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER). Das bis dahin bestehende Punktesystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.

Die vertiefte Kenntnis dieses Punktesystems ist in mehreren Konstellationen von sehr wichtiger Bedeutung. Dies gilt zum einen in Fällen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte droht, da in derartigen Fällen zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde tatsächlich der Punktestand erreicht war oder nicht. Es ist nämlich nicht selten so, dass die Bußgeldstellen Ordnungswidrigkeiten erst verspätet melden und das Fahreignungsregister der entsprechenden Führerscheinbehörde dann auch erst später eine Meldung über eine weitere Eintragung machen kann. Dies hat dann zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde gegebenenfalls verspätet gemeldete Ordnungswidrigkeiten in unzulässiger Weise berücksichtigt und rechtswidrig die Fahrerlaubnis entzieht.

Zum anderen muss man das Punktesystem auch in den Fällen genau kennen, in denen die Tilgung vorhergehender Eintragungen möglicherweise dadurch erzielt werden kann, dass man gegen eine an sich unstreitige Ordnungswidrigkeit vorgeht, um durch den Ablauf weiterer Zeit sowohl den Ablauf der Tilgungsfrist als auch der Überliegefrist zu erreichen. Dies ist beispielsweise von Belang, wenn es um einschlägige Voreintragungen gibt, die möglicherweise zu einer Erhöhung der Geldbuße führen oder zu Maßnahmen, die unterhalb der Entziehung der Fahrerlaubnis liegen. Relevant ist die Verzögerung auch in Fällen, in denen es um Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres geht, da in diesen Fällen die Verhängung eines Fahrverbots droht.

Als Voraussetzung für eine Punktwertung im Fahreignungs-Bewertungssystem muss zum einen eine Auflistung der Zuwiderhandlung in der Anlage 13 zu § 40 FeV vorliegen sowie bei Ordnungswidrigkeiten zum anderen die verhängte Geldbuße mindestens 60 Euro betragen.

Anders als bisher im VZR werden im FAER nur die Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten eingetragen, die Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. Ordnungswidrigkeiten wie z. B. das verbotene Einfahren in eine Umweltzone werden im FAER nicht mehr gespeichert. Daher werden die Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR gespeichert wurden und nach den neuen Regelungen für das FAER nicht mehr zu speichern sind, am 01.05.2014 gelöscht. Maßgebend für die Speicherung ist allein die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt ist. In diesem Zusammenhang ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Geldbuße mindestens 60 Euro beträgt, da die Eintragungsgrenze zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit (vor dem 01.05.2014) bei 40 Euro lag.

Allerdings werden für einige Tatbestände, die nicht mehr im FAER zu speichern sind, die Geldbußen angemessen angehoben.

Die im FAER gespeicherten Eintragungen werden den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung der Fahreignung bereitgestellt.

An die Stelle des bisherigen Punktesystems mit einer Bewertung der Zuwiderhandlungen von 1 bis 7 Punkten tritt das Fahreignungs-Bewertungssystem. Hiernach werden die eingetragenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten je nach Bedeutung für die Verkehrsicherheit in die nachfolgend aufgeführten Kategorien eingeteilt (§ 4 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)):

3 Punkte:

Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.

2 Punkte:

Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.

1 Punkt:

Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

Tilgungshemmung und Überliegefrist:

Für Eintragungen im FAER gelten die Tilgungsfristen, eine Verlängerung der Fristen (Tilgungshemmung) gibt es ab dem 01.05.2014 nicht mehr.

Auf Entscheidungen, die ab dem 01.05.2014 im FAER gespeichert werden, sind ausschließlich die neuen Regelungen zum FAER und zum Fahreignungs-Bewertungssystem anzuwenden. Diese Entscheidungen haben ebenfalls keine fristverlängernde Wirkung auf die vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragenen Entscheidungen.

Wird vor Ablauf der Überliegefrist eine weitere Entscheidung im FAER eingetragen, so hat diese Einfluss auf den Gesamtpunktestand, wenn die zu Grunde liegende Tat noch vor dem Ablauf der Tilgungsfrist der bisher eingetragenen Entscheidung liegt, hier findet das sogenannte „Tattagsprinzip“ seine Anwendung.

Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.

Tilgungsregelungen für bereits vorhandene Eintragungen:

Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren wurden bis zum Ablauf des 30.04.2019 auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR gespeichert wurden, grundsätzlich die „alten“ Tilgungsregelungen angewendet. Seit Ablauf dieser fünfjährigen Übergangszeit sind für die dann noch zu speichernden (alten) Entscheidungen das neue Recht und damit auch die neuen Tilgungsfristen anzuwenden. Die bis dahin abgelaufene Tilgungsfrist wird angerechnet.

Keine Speicherung ausländischer Entscheidungen:

Ab dem 01.05.2014 werden im FAER keine ausländischen Entscheidungen mehr über die Aberkennung des Rechts von einer deutschen Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen erfasst.

Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems:

Ergeben sich in der Summe der eingetragenen Entscheidungen bestimmte Punktestände, hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die nach § 4 StVG vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.

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