Wegen Nötigung im Straßenverkehr macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
Rechtswidrig ist die Nötigung allerdings nur, wenn die sog. Zweck-Mittel-Relation, d.h. die Verknüpfung von Mittel und der Zweck, als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist ein Verhalten, wenn es einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung aufweist.
Verfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr kommen häufig vor.
Bei einer Verurteilung wegen Nötigung droht nicht nur eine Strafe, es kann auch die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe wird die Nötigung als eine schwerwiegende Zuwiderhandlunggewertet und bei einer Verurteilung wegen Nötigung werden fünf Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen! Schon aus diesen Gesichtspunkten ist eine sorgsame und intensive Verteidigung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht erforderlich.
Gerade der Tatbestand der Nötigung eröffnet häufig Spielraum für den Anwalt eine Verurteilung zu verhindern. Selbst wenn eine Ahndung nicht vermeidbar ist, muss der Rechtsanwalt versuchen zu erreichen, dass das Verfahren (u.U. gegen Zahlung einer Geldauflage) eingestellt wird und so
- eine Verurteilung verhindert,
- die Fahrerlaubnis gesichert,
- der Eintritt der Rechtsschutzversicherung gewährleistet ist und
- der Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister vermieden
wird.
Gerade beim Tatvorwurf der Nötigung ist es sinnvoll den Anwalt frühzeitig einzuschalten und sich nicht vorschnell („spontan“) zum Tatvorwurf – u.U. schriftlich – zu äußern. Frühzeitig eingeschaltet, kann der Anwalt häufig verhindern, dass es überhaupt zu einer Anklage oder zu einem Strafbefehl wegen Nötigung kommt.
In folgenden Fallgruppen steht der Vorwurf der Nötigung regelmäßig im Raum:
- Drängeln, also das dichte Auffahren zum Verdrängen von der Überholspur,
- das sog. Ausbremsen,
- das beharrliche Blockieren der Überholspur,
- das beharrliche und dauerhafte Benutzen der Überholspur mit gemäßigter Geschwindigkeit (das „Linksfahren“), obwohl die rechte Autobahnspur frei ist und
- das Zufahren auf einen Passanten, welcher einen Parkplatz reserviert.